Energiepreispauschale
Der Gesetzgeber hat am 20.5.2022 mit Zustimmung des Bundesrates die Energiepreispauschale (EPP) final beschlossen. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht als formaler Akt noch aus. Hieraus ergeben sich zusammengefasst die nachfolgenden Anwendungsregelungen:
Anspruch auf die EPP in Höhe von 300 EUR haben aktiv tätige Erwerbspersonen. Gemeint sind unbeschränkt Steuerpflichtige, die im VZ 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit (Gewinneinkunftsarten) oder als Arbeitnehmer aus nichtselbständiger Arbeit erzielen. Der Anspruch auf die EPP entsteht am 1.9.2022 und wird grundsätzlich mit der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt.
Dies gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer, die ihre Energiepreispauschale vom Arbeitgeber erhalten. Diese Auszahlung erfolgt über die Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers.
Die Arbeitgeber haben die hierbei an ihre Arbeitnehmer ausbezahlte Energiepreispauschale über die Lohnsteuer-Anmeldung zu verrechnen.
Ist eine Einkommensteuer-Vorauszahlung für Gewinneinkünfte für den 10.9.2022 festgesetzt worden, dann ist diese Festsetzung um die EPP zu mindern.
Die EPP ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Zusätzlich fallen ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an.
Die EPP ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Empfänger von Versorgungsbezügen (insbesondere Beamtenpensionäre) sowie Rentner, die keine der genannten Einkünfte erzielen, sowie Bezieher von ausschließlich sonstigen Einkünften erhalten keine EPP.
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